Mezzaninekapital für mittelständische Unternehmen zur Finanzierung
Bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital
Artikeldetails
Mezzanine-Kapital für mittelständische Unternehmen ohne Verwässerung der Eigentümerrechte mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital über private Kapitalgeber und institutionelle Investoren: Genussrechtskapital bzw. Genussrechte und stilles Beteiligungskapital sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen.
Begriff des Mezzanine-Kapitals und der Mezzanine-Finanzierung
Der dem Italienischen entstammende Begriff “Mezzanine” bezeichnet ursprünglich in architektonischer Hinsicht ein niedriges Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstockwerken. Mezzanine-Finanzierungen stellen gleichsam ein „Zwischengeschoss“ in bilanzieller Hinsicht dar: Bei Mezzaninekapital handelt es sich um Finanzierungsformen die zwischen Fremdkapital und stimmberechtigtem Eigenkapital in einer "Zwischenposition" einzuordnen sind. Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital". Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag" eingeordnet.
1. Stille Beteiligungen und Genussrechte als stimmrechtsloser Eigenkapital-Ersatz
Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.
a) Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.
Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
b) Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.
Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.
Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.
Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.
2. Wandelgenussrechte / Wandelanleihen zur Finanzierung von Unternehmen
Wandelgenussscheine und Wandelanleihen für mittelständische Unternehmen sind spezielle Formen des Mezzaninekapitals als Wertpapiere mit der Option - also dem späteren Wahlrecht - ein Bezugsrecht auf Eigentümeranteile (z. B. Aktien ) zu erhalten. Dann wird aus dem Mezzaninekapital als stimmrechtslosem Eigenkapitalersatz vorbehaltlos stimmberechtigtes "Vollgesellschafter-Kapital".
3. Schuldverschreibungen als wertpapierverbriefte Anleihen
Zum Mezzanine-Kapital zählen als sogen. Debt-Mezzanine die Schuldverschreibungen als wertpapierverbriefte Forderungsrechte. Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen sind deshalb nichts anderes als wertpapierorientierte Darlehen. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einer Festverzinsung oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit begeben. Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche ( = Rangrücktritt ) versehen werden, so daß sie dann als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden können. Mit einer solchen Nachrangabrede stellen diese Finanzinstrumente sogen. "unechtes Mezzaninekapital" dar. Alle hier genannten Finanzierungsformen beinhalten schuldrechtliche Gelddarlehensverträge ( im Gegensatz dazu Sachdarlehen siehe §§ 607 BGB ), bei denen der Darlehenspartner als Kapitalgeber eine Gläubigerstellung mit einem Zinsanspruch erhält.
Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung ausgegeben werden. Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Emission ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und in das Namensschuldverschreibungs-Buch einer Gesellschaft eingetragen ist.
4. Haftungsrecht beim Mezzanine-Kapital und Nachrangbefriedigung hinter allen Gläubigern
Entsprechend dieser Zwischenposition gestaltet sich auch die Haftungsstellung von Mezzanine-Kapital. Gegenüber dem Fremdkapital ist es nachrangig, bleibt bzgl. dem stimmberechtigtem Vollgesellschafter-Eigenkapital aber vorrangig. D.h. bei eintretender Insolvenz werden zunächst alle ausstehenden Forderungen von Fremdkapital gebenden Gläubigern befriedigt und erst danach erhalten die Mezzanine-Kapitalgeber ihr eingelegtes Kapital von den Inhabern des Unternehmens erstattet, sofern noch freie Vermögensmasse vorhanden ist. Mezzaninekapital ist also Haftkapital ! Eine Nachschußpflicht besteht jedoch nicht, wenn die vereinbarte Kapitaleinlage geleistet wurde. Der Mezzaninekapitalgeber haftet somit nur im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen im Rahmen seiner Einlagepflicht. Er haftet persönlich nicht im Außenververhältnis gegenüber Gläubigern des Unternehmens = keine Mithaftung ).
5. Bilanzrecht des Mezzaninekapitals: Eigenkapital / Eigenkapitalersatz
Mezzanine-Kapital kann durch zusätzliche Vertragsklauseln auch bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen Fremdkapital ist Mezzanine-Kapital grundsätzlich nur als wirtschaftliches Eigenkapital zu bewerten. Dies bedeutet, daß es in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen werden muß. Sofern die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Mezzanine-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital geführt werden. Hierzu sind nach dem Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muß der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich.
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